Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Horst Huth GmbH

I. Allgemeines
1. Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung zustande, je nachdem, welches Ereignis früher liegt. Allen unseren Lieferungen liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen zugrunde. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In jedem Falle gilt die Annahme der Lieferungen und Leistungen als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bedingungen unserer Vertragspartner werden nur dann anerkannt, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden ist. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht. Personenbezogene Daten, die wir im Zusammenhang mit unseren Geschäftsverbindungen erhalten, werden, gleich ob sie vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet. Wir sind jederzeit berechtigt, das abgeschlossene Geschäft über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten zu übermitteln.

2. Allgemeine Vorbehalte
An die Stelle der Abnahme tritt der Zeitpunkt der Lieferbereitschaft, wenn der Käufer nach Anzeige der Lieferbereitschaft durch uns die bestellten Gegenstände nicht abnimmt. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen bzw. die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges für uns kein Interesse mehr hat, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als Schadenersatz können wir ohne besonderen Nachweis 20 % des Wertes der nicht abgenommenen Ware verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Ersatzanspruches wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Käufer bleibt jedoch unbenommen, den Nachweis zu führen, dass kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist.
Sollten im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren, die nach den Angaben des Käufers erfolgt ist, gegen uns Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erhoben werden, so ist der Käufer verpflichtet, uns hiervon freizustellen.

II. Angebot
Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten u.a. Unterlagen gemachten Angaben über Maße, Gewichte, physikalische Beschaffenheiten, Leistungen und dergleichen sind nur annähernd maßgebend, es sei denn, dass sie als integraler Bestandteil unseres Angebotes von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind. Eine Eignung unserer Materialien für bestimmte Einsatzzwecke (besonders im technischen Bereich) wird nicht zugesichert. Von Angeboten und Prospekten abweichende Verbesserungen und Änderungen, die den Vertragszweck nicht beeinträchtigen und für den Besteller zumutbar sind, behalten wir uns vor.
Modelle, Muster, Zeichnungen, Beschreibungen und andere Unterlagen sowie Formen und Werkzeuge, die von uns oder über uns von Dritten gefertigt wurden, bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht, auch wenn der Besteller einen Kostenanteil übernommen hat. Ohne unsere schriftliche Genehmigung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie zurückzugeben.
Lagern wir Formen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Zeichnungen u.ä., die uns der Besteller zur Verfügung gestellt hat, so geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Fertigen wir nach Modellen, Mustern, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt wurden, so haftet der Besteller für die Rechtmäßigkeit der Benutzung dieser Vorlagen.

III. Art und Umfang der Lieferung/Qualitätsregeln
1. Lieferung
Die Ware wird auf Gefahr des Käufers geliefert bzw. versendet. In allen Fällen bleibt uns die Wahl der Verpackung, des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers überlassen, sofern hierüber nicht ausdrücklich Vereinbarungen getroffen sind. Eine Gewähr für die billigste Verfrachtung übernehmen wir nicht.
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet. Leihweise überlassenes Packmaterial hat uns der Besteller frachtfrei an unsere Versandanschrift zurückzuliefern.
Sofern nichts anderes vereinbart ist erfolgt die Lieferung ab Werk.
Im Rahmen unserer LKW-Touren liefern wir ab 100,- EUR frei Haus. Aufträge für Lieferungen außerhalb unserer LKW-Touren erfolgen per Versand auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2. Lieferfrist
Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei einem unserer Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
In den genannten Fällen sind wir verpflichtet, dem Besteller den Eintritt der genannten Umstände schriftlich anzuzeigen.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

3. Liefermenge
3.1 Bei Schaumstoffen sind wir berechtigt, den Auftrag durch Lieferung einer zumutbaren Mehr- oder Mindermenge zu erfüllen, um die produktionsbedingten Rohblockmaße restlos auszunützen.
3.2 Mehr- oder Mindermengen im Ausmaß von 10 % sind jedenfalls zumutbar. Jeglicher Schadenersatz des Käufers wegen Lieferverzug ist ausgeschlossen.
5.3 Teilliefermengen sind zulässig und gelten als selbständige Geschäfte.

4. Qualitätsregeln
4.1 Hinsichtlich Eignung und Verarbeitung unserer Produkte beraten wir Sie gerne, können aber für bestimmte Verwendungszwecke weder Garantie noch Rechtsfolgen übernehmen, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbart ist. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, technischen Beschreibungen etc. wird nicht Vertragsinhalt, es sei denn der Auftraggeber oder wir nehmen darauf ausdrücklich Bezug. Öffentliche Äußerungen über die von uns zu übergebenden Sachen oder das von uns zu erbringende Werk (Dienstleistung), etwa in der Werbung oder den der Sache/dem Werk beigefügten Angaben, binden uns nicht.
4.2 Bei Lieferungen von Schaumstoff sind Raumgewichtsschwankungen bis zu +10% bzw. –10% branchenüblich. Derartige Schwankungen stellen keine Mängel dar. Dies gilt sowohl für Schwankungen innerhalb einer Produktionscharge als auch für verschiedene Produktionschargen gleicher Qualität. Gleiches gilt für Maßabweichungen, die bei Platten und Zuschnitten über 20 mm bis zu +/- 5% betragen können, darunter auch größer sein können und wegen der hohen Elastizität unserer Erzeugnisse, nie gänzlich zu vermeiden sind.
4.3 Die Einhaltung der vereinbarten geltenden Flammschutznormen bezieht sich auf den Rechtsbestand zum Zeitpunkt der Lieferung und kann auch nur zum Zeitpunkt der Lieferung zugesichert werden.

5. Produkthaftung
Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel Produkthaftung gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

IV. Abrufaufträge
Bei Abrufaufträgen über feste Mengen behalten wir uns vor, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und den Gesamtauftrag sofort zu fertigen. Etwaige Änderungswünsche des Bestellers können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass der Besteller sich dies ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.
Bei Abrufaufträgen ist der Besteller verpflichtet, binnen 6 Monaten die vereinbarte Menge abzurufen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

V. Berechnung, Zahlung und Eigentumsvorbehalt
1. Berechnung
Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vermerkt ist, ausschließlich als Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweiligen gesetzlichen Höhe berechnet.
Unsere Preise für Lieferungen verstehen sich, vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung in Euro ab Werk/Lager. Verpackung und Transportkosten werden gesondert berechnet.
Sofern nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart worden ist, gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Bei Dauerschuldverhältnissen gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Lieferung.

2. Zahlung
Zahlungen sind an uns direkt zu leisten, und zwar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto.

Mit einer SEPA-Lastschriftvereinbarung gewähren wir 3 % Skonto mit einer Abbuchung innerhalb von 8 Werktagen nach Rechnungsstellung.

Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem wir über das Geld verfügen können. Ein Skontoabzug auf Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch unbeglichen sind. Etwa bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall. Die gleichen Rechtsfolgen treten am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein.

Akzepte, Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechsel gelten nicht als Barzahlung, sie werden nur nach Vereinbarung entgegengenommen. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort ohne Abzug zahlbar.
Für rechtzeitige Wechsel-Vorlage und -Protest übernehmen wir keinerlei Haftung. Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung bzw. mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ebenfalls grundsätzlich unzulässig bzw. von unserer vorherigen Zustimmung abhängig. Etwas anderes gilt nur, wenn auf unserer Seite eine grobe Vertragspflichtverletzung vorliegt oder mangelhaft geliefert wurde. Im letzteren Fall kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen des mangelhaften Teiles der Lieferung geltend gemacht werden. Sollten besondere Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlungsbedingungen getroffen sein, so ist hierfür der Käufer beweispflichtig.
Weiter behalten wir uns vor, von uns aus die Zahlungsbedingungen abzuändern, wenn sich in den Vermögensverhältnissen des Käufers Veränderungen ergeben, die die Kreditwürdigkeit in Frage stellen. Ebenfalls ist eine Änderung der Zahlungsbedingungen einseitig durch uns möglich, wenn ein gegebener Scheck oder Wechsel zu Protest geht oder der Käufer seine Zahlung einstellt.
Falls wir nach Vertragsschluss glaubhafte Kenntnis davon erhalten, dass sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet oder sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, bis die Gegenleistung oder eine Sicherheit für sie erbracht wird.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem bei Verzugseintritt gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, es sei kein oder ein wesentlich geringerer Zinsschaden eingetreten.

Unsere Ansprüche auf Ersatz eines tatsächlich höheren Schadens bleiben unberührt.

3. Akzeptierte Zahlungsmittel
a) Grundsätzlich stehen unserem Geschäftspartner die Zahlungsmittel Vorauskasse, Barzahlung bei Beträgen bis EUR 2.500, bei Kauf auf Rechnung SEPA-Lastschrift und Überweisung zur Verfügung. Wir behalten uns jedoch bei jeder Bestellung vor, bestimmte Zahlarten nicht anzubieten und auf andere Zahlarten zu verweisen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht.
b) Der Geschäftspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

4. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und der Einlösung von Schecks und Wechseln Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten, endet mit der Zahlungseinstellung der Käufer oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
b) Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
c) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit als die Ware verarbeitet ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
In anderem Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gemäß lt. b) entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.
d) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Weisung gibt.
Der Käufer bevollmächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann in diesem Fall verlangen, dass er ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung des Käufers gestattet.
e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
f) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.
g) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von den Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
h) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
i) Nimmt der Verkäufer aufgrund seines Eigentumsvorbehaltes die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen.
j) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasserschaden zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzansprüche zustehen, an den Verkäufer in Höhe von dessen Forderung ab.
k) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.

VI. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Beanstandungen wegen des Gewichtes der Ware können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Sendung mit eingeschriebenem Brief zu unserer Kenntnis gebracht werden. Die gleiche Frist gilt für Mängel, die bei gewissenhafter Prüfung bei Ablieferung der Ware erkennbar waren. Wegen nicht offensichtlicher oder nicht erkennbarer Mängel leisten wir Gewähr nur dann, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach dem Auftreten bzw. Erkennbarwerden mit eingeschriebenem Brief gerügt werden.
Für nachweislich fehlerhafte Ware leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir kostenlose Ersatzlieferung vornehmen. Für den Fall des Fehlschlagens der Ersatzlieferung bzw. deren Unmöglichkeit bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

VII. Gerichtsstand
Der Vertrag und diese Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UNÜbereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
Gerichtsstand ist Hamburg.